Neuer Beitragsmaßstab der Landwirtschaftlichen Krankenkassen

(pg-27.02.25) Auf Einladung des Landwirtschaftlichen Ortsvereins Hasselbrock und des LandFrauenVereins Hasselbrock/Niederlangen-Siedlung hin, referierte Herr Heinz Eggermann von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) über den neuen Beitragsmaßstab der SVLFG.

Bedingt durch die Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 löst das Standardeinkommen der landwirtschaftlichen Unternehmen den korrigierten Flächenwert als Beitragsmaßstab ab. Nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einschl. der Tierhaltung orientiert sich das Standardeinkommen und lehnt sich an die Standard-Deckungsbeiträge an. Zunächst wird jeder für den Versicherungszweig der Landw. Krankenversicherung relevante landwirtschaftliche Betrieb bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nach Katasterart pro ha und pro Tier einem Standardeinkommenswert (StEW) auf Landkreisebene zugeordnet. Der StEW errechnet sich aus dem Standardeinkommensbeitrag (StEB) abzüglich der Berücksichtigung der Kosten für Betriebsstoffe, Betriebsmittel, Personal, Abschreibungen und Leistungen aus Agrarförderungen, auch Ergänzungswert (ErgW) genannt. Der Standardeinkommenswert beruht sich auf die durchschnittliche Wirtschaftsleistung der letzten drei Jahre (Forstwirtschaft 10 Jahre). Das Standardeinkommen (StE) errechnet sich aus der Summe aller Standardeinkommenswerte multipliziert mit den Flächen sowie dem durchschnittlichen Tierbestand (StE = StEW x Fläche + StEW x Tierbestand). Nach der Summierung aller ermittelten Werte erfolgt die Zuordnung zu einer Beitragsklasse. Es erfolgt eine jährliche Aktualisierung der Werte für den neuen Beitragsmaßstab. Jede betriebliche Veränderung kann zu einer Beitragsklassenänderung führen. Für landwirtschaftliche Unternehmer, die über den Jahreswechsel 2024/205 versichert waren, ist bis zum Jahr 2027 ein gleitender Übergang vorgesehen. Eine ausführliche Berechnungsübersicht und die Angleichungssätze sind in dem Beitragsbescheid 2025 ersichtlich. Während der Übergangszeit bleiben die Angleichungssätze unverändert. Dieses gilt auch dann, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse ändern. Durch den neuen Beitragsmaßstab sind die Beiträge ausgeglichen. In besonderen Fällen und bei weiteren Fragen können sich landwirtschaftliche Unternehmen mit der SVLFG in Verbindung setzen.

Foto: Ein Dankeschön sprachen die Vorstandsvertreter des LandFrauenVereins, der landwirtschaftlichen Ortsvereine Hasselbrock und Walchum dem Referendar Heinz Eggermann von der SVLFG für seine ausführlichen Erläuterungen zur neuen Reglung des Beitragsmaßstabes aus, (von links) Angelika Behrens, Hermann Fecker, Heinz Eggermann und Hermann-Josef Specker. Foto: Petra Glandorf