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Vorträge Landwirtschaftliche Ortsvereine

(pg-20.02.13) Die Landwirtschaftlichen Ortsvereine Walchum und Hasselbrock  luden zu zwei Vorträgen mit den Themenbereichen „Verkehrs- und Führerscheinrechte“ sowie „Risikomanagement – Ist mein Betrieb zukunftsfähig aufgestellt?“  ein.

Zum Thema „Verkehrs- und Führerscheinrechte“ referierte Gerd Müßing, Verkehrssicherheitsberater der Polizei Papenburg. Der Beamte erklärte die Führerscheinklassen L und T in der Landwirtschaft. Der Fahrausweis L ist mit der Klasse 5 (Mindestalter 16 Jahre) vergleichbar. Er gilt für lof (land- oder forstwirtschaftliche) Zugmaschinen mit einer bbH (bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit) von nicht mehr als 32 km/h und wenn diese für lof-Zwecke eingesetzt werden. Das zulässige Gesamtgewicht darf auch über 7,5 t betragen. Zwei lof-Anhänger mit bis 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit dürfen mitgeführt werden. Die nationale T-Klasse für lof-Zwecke beinhaltet das Führen eines lof-Fahrzeuges im Alter von 16-18 Jahren. Der Traktor, auch über 7,5 t zG, darf mit zwei zugelassenen Anhängern – Zuggesamtmasse bis 40 t – bis zu 40 km/h bbH gefahren werden. Mit dem 18. Lebensjahr können dann auch lof-Zugmaschinen bis 60 km/h gefahren werden. Der T-Führerschein gilt nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Gewerbliche Lohnunternehmer führen den CE-Führerschein (alte Klasse 2). Bezüglich Maße und Gewichte erläuterte der Polizeibeamte die maximal zulässigen Fahrzeugabmessungen (lt. §§ 32 StVZO) mit der Länge von 12 m, Höhe von 4 m, Breite 3 m, Gesamtgewicht 40 t. Hinter lof-Zugmaschinen dürfen höchstens zwei Anhänger mitgeführt werden. Bei Zügen darf die Gesamtlänge über die Einzelfahrzeuge 18 m nicht überschreiten. Zug und Ladung dürfen jedoch 20,75 m lang sein. Die Breite darf mehr als 2,55 m betragen, wenn sich die größere Breite aus der wahlweisen Ausrüstung mit Breitreifen (müssen im Fahrzeugschein eingetragen werden) ergibt. Die Breite über alles darf nicht mehr als 3 m betragen. Über ein Meter herausragende Ladung muss gekennzeichnet und gesichert werden. Bei Überschreitung von Höchstmaßen müssen Ausnahmegenehmigungen (§70 StZVO) eingeholt werden. Die Höchstmaße für Achslasten und deren zulässigen Gesamtgewichte sind zu beachten (§ 34 StZVO). Land- oder forstwirtschaftlicher Dolly mit aufgesatteltem Anhänger hinter der Zugmaschine ist nur auf Feldern zulässig. Auf öffentlichen Straßen muss auf eine Sattelzugmaschine umgesattelt werden. Personenbeförderungen auf dem Anhänger sind grundsätzlich verboten. Ausnahmefälle: Erntedank- und Karnevalsumzüge.

Zum Thema „ Risikomanagement – Ist mein Betrieb zukunftsfähig aufgestellt?“ sprach Johann Kalverkamp, VR Agrar-Beratung AG Lingen. Risikomanagement wird in den landwirtschaftlichen Betrieben wichtig, weil die Betriebe wachsen und marktfähig bleiben müssen, durch eine gute Produktionstechnik, hohe Qualität der Produkte, günstige Arbeitserledigungen. Dadurch ergibt sich eine optimale Vermarktung durch eine perfekte Infrastrukur, dem Strukturwandel der Vermarktungspartner (Fusionen zulassen) und der Orientierung an den Exportmärkten. Dafür müssen zeitweise steigende Risiken, wie Ertrags- und Politikrisiken, insbesondere jedoch Preisrisiken wie die Welt- und Finanzmarktlage, Angebot und Nachfrage, Im- und Export sowie Quantität und Qualität (deutsche Landwirtschaftprodukte gehören zu den qualitativsten Produkten der Welt, da der Landwirt u. a. auf gerechte Tierhaltung – Tierschutz –  und der geringen Medikamenteneinnahme achtet). Des Weiteren ist die Beobachtung der Marktanalyse erforderlich. Produzenten, Verarbeiter, der Lebensmitteleinzelhandel, die Preisverläufe der Vergangenheit, Umsätze und die Börsenpsychologie müssen im Auge behalten werden. Der landwirtschaftliche Unternehmer sollte sich das Ziel setzen: Den Managementkreislauf in der Landwirtschaft zu aktivieren durch Beschaffung von günstigem Kapital, Erbringung guter wirtschaftlicher Grunddaten (Eigenkapital), eine zeitnahe Darstellung von Zahlen (Bilanzen), offene Kommunikation mit den Banken, Verbesserung der Stabilität durch Controlling, Preisabsicherungen, Versicherungen, Liquiditätsplanung, Erstellung von Preisrisikomanagementsystemen. Vor der Durchführung innerbetrieblicher Maßnahmen sollte der landwirtschaftliche Betrieb eine Bestandsaufnahme machen und diese analysieren. Wo steht mein Betrieb? Welche Planungen möchte ich vornehmen? Die Entscheidungen und die anschließenden Ausführungen sollten in Absprache mit den Familienangehörigen getroffen werden. Letztendlich ist die Chancenprüfung durch Berechnung des Leistungsanspruchs nach Investitionen und des notwendigen Eigenkapitaleinsatzes, sowie der Analyse des AK-Einsatzes (bin ich marktfähig?), der Hoffolgensicherung, erforderlich. Fazit: Nutze die Kompetenz anderer! Gemeinsam sind wir stark!

Vortrag landw. Ortsvereine

Foto: Der Vorsitzende des landwirtschaftlichen Ortsvereins Walchum, Hans-Hermann Griese (Mitte), bedankte sich bei Johann Kalverkamp, VR Agrar-Berater AG Lingen (links) und Gerd Müßing, Polizei Papenburg (rechts), für deren ausführliche Erläuterungen. Foto: Petra Glandorf