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Lärmschutz Verordnung

(WS – 27.09.2019) Hier die Lärmschutzverordnung der Gemeinde Walchum.


                                                          Lärmschutzverordnung
Walchum, den 27.9.2019
Aufgrund mehrerer Nachfragen aus der Bevölkerung hier einige grundsätzliche Hinweise zu ruhestörendem Lärm:
In der Samtgemeinde Dörpen sind dazu keine speziellen Regelungen getroffen. Es gelten die allgemeinen Lärmschutzbestimmungen. Demnach versteht man unter Nachtruhe die Zeit, in der Tätigkeiten verboten sind, die die gesetzlich geschützte Ruhe stören könnten. Diese besteht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr morgens. Die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen sind ganztägig.
Beim Einsatz einiger Gartengeräte gibt es jedoch Sonderregelungen. Hier endet die Ruhezeit erst um 07.00 Uhr morgens. Davon betroffen sind insbesondere Rasenmäher, elektrische Heckenscheren, Laubsauger/Laubbläser, Motorkettensägen, Vertikutierer u. ä.
Für bestimmte Geräteklassen sind die Einschränkungen noch restriktiver. So ist insbesondere in reinen Wohngebieten der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubsaugern/Laubbläser u. ä.  zusätzlich auch zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht erlaubt.
Eine generelle Mittagsruhe ist ansonsten in der Samtgemeinde Dörpen nicht vorgeschrieben. Allerdings sollte in dieser Zeit, zumindest in Wohngebieten, diesbezüglich im Rahmen eines gedeihlichen Miteinanders Rücksicht auf die Nachbarschaft genommen werden.
Weitere Fragen dazu werden vom Ordnungsamt der Samtgemeinde Dörpen (Tel.:04963/402-106) oder vom Bürgermeister der Gemeinde Walchum (Tel. 05939-8811) gerne beantwortet.
 
gez. Alois Milsch
– Bürgermeister –